Gartenordnung
des Kleingärtnervereins
Gartenfreunde Moorfeld e.V.
Einleitung
Das Wichtigste zuerst: Als Gartenfreunde nutzen wir unsere Gärten in einer Gemeinschaft. Und als Gartenfreunde duzen wir uns und unsere Gäste!
Du hast einen Kleingarten gepachtet, der durch den Kleingärtnerverein Gartenfreunde Moorfeld e.V. in Vertretung des Kleingärtnerverbands Lüneburg e.V. verwaltet wird. Und Du bist Vereinsmitglied im Kleingärtnerverein Moorfeld e.V.
Sinn des Kleingartenwesens ist die Erzeugung selbstangebauter Kulturen für den Eigenbedarf sowie Entspannung und Erholung in einer natürlichen Umgebung.
Ein Kleingärtner sollte vorrangig Kulturen wie Obst und Gemüse pflanzen und dafür ca. 1/3 der Gartenfläche nutzen.
Bei der Zierbepflanzung sollte einheimischen Gewächsen der Vorzug gegeben werden, um die Erhaltung der Kleintierwelt zu unterstützen. Insgesamt fördert eine vielfältige, harmonische Bepflanzung den Kreislauf der Natur, was die Anwendung von chemischen Mitteln überflüssig macht
Die Versiegelung des Bodens soll so gering wie möglich gehalten werden und 10 % der Gartenfläche nicht überschreiten.
Damit jeder Unterpächter sich in seinem Garten wohlfühlen kann, sind bestimmte Regeln zu beachten. Offenheit zum Nachbarn, Gespräche über den Gartenzaun, aber auch Einhaltung der Ruhezeiten zählen dazu. Respekt ist wesentlich – und wir respektieren uns auch und gerade mit unseren Schwächen und Fehlern!
Genauso wichtig ist, dass die gesamte Gartenanlage ein harmonisches Bild abgibt. Deshalb sind Größe und Standort der Baulichkeiten sowie Beschränkungen hinsichtlich weiterer Anbauten festgelegt. Die Ausstattung der Baulichkeiten sollte einfach und solide sein. Ein Kleingarten eignet sich nicht als Spekulationsobjekt.
Damit auch die Gemeinschaftsflächen der Anlage gut aussehen, werden sie in Gemeinschaftsarbeit gepflegt. Daran sollte jeder Unterpächter teilnehmen.
Kleingärten sind öffentliches Grün und sorgen so mit für eine Gesunderhaltung der Luft. Das bedeutet auch, dass wir unsere Gäste stets willkommen heißen.
Um ein gutes Miteinander aller Gartenfreunde untereinander zu ermöglichen, sowie ein geschlossenes und harmonisches Bild nach außen abzugeben, sind die dafür erforderlichen Rechte und Pflichten in der Satzung des Vereins, dem Unterpachtvertrag und dieser Gartenordnung zusammengefasst. Die aufgeführten Regeln und Bestimmungen sind für den Unterpächter und Vereinsmitglied durch Beschluss dieser Gartenordnung in der Jahreshauptversammlung des Kleingärtnervereins bindend. Sie wird mit der Vertragsunterzeichnung vom Unterpächter anerkannt und ist rechtsverbindlich.
Verstöße gegen die Gartenordnung berechtigen den Verpächter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zur Kündigung des Unterpachtvertrages.
Für die Einhaltung der Gartenordnung ist der Vereinsvorstand verantwortlich. Er führt deshalb regelmäßige Begehungen der Kleingartenanlagen durch.
Bei Fragen oder Unklarheiten ist Auskunft beim Vereinsvorstand einzuholen, da er die Situation vor Ort am besten kennt. Bei Unklarheiten setzt sich der Vorstand mit dem Bezirksverband in Verbindung.
Besuche die Versammlungen Deiner Anlage. Dabei werden aktuelle Probleme angesprochen und Entscheidungen gefällt. Mache von Deinem Wahlrecht Gebrauch. Nur so kannst Du mitbestimmen, was in Deiner Kleingartenanlage geschieht.
Und lasse Dich wählen – denn die Mitarbeit im Vorstand Deines Kleingärtnervereins ist ein wichtiger Bestandteil des Vereinslebens, so wie die Gemeinschaftsarbeit. Wer hieran kein Interesse hat, ist in einem Kleingärtnerverein sicherlich falsch aufgehoben. Und keine Sorge: Jeder von uns kann irgendetwas, dass dem Verein weiterhilft!
1. Kleingärten — Kleingartenanlagen
1.1 Ein Kleingarten ist ein Garten, der dem Nutzer (Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung dient (kleingärtnerische Nutzung).
1.2 Ein Kleingarten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshaus, zusammengefasst sind (Kleingartenanlage).
1.3 Die Kleingartenanlage ist städtebaulich eine Grünanlage und für Spaziergänger - auch wenn sie keine Vereinsmitglieder sind - zugänglich.
1.4 Die Erhaltung und Pflege der Kleingartenanlage und Gärten sowie der Schutz von Boden, Wasser und Umwelt sind Gegenstand der kleingärtnerischen Betätigung. Arten- und Biotopschutz ist, soweit die kleingärtnerische Nutzung nicht beeinträchtigt wird, zu fördern.
1.5 Die gesetzlichen Bestimmungen für Boden-, Pflanzen- und Umweltschutz, sowie Nds. Nachbarrecht, Ordnung, Sicherheit und Brandschutz und die daraus resultierenden Auflagen, gelten für die Kleingartenanlage uneingeschränkt, soweit das BKleingG, sowie örtliche Festlegungen und Regelungen nichts anderes bestimmen.
2. Die Nutzung des Kleingartens
2.1 Ziersträucher und niedrig bleibende Zierkoniferen dürfen angepflanzt werden. Das Heranwachsen lassen von Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) ist nicht erlaubt. Bei der Anpflanzung von Zier- und Wildobstarten sind nur solche Bäume und Sträucher zu wählen, die durch Rückschnitt, fachliche Weisung und normaler Pflege auf eine Höhe von 2,50 m gehalten werden können.
2.2 Nachbargärten dürfen weder durch übermäßigen Schattenwurf der Gehölze noch durch Nährstoffentzug und Wurzeldruck beeinträchtigt werden.
2.3 Samentragende Kräuter und Gräser sind vor dem Samenflug zu mähen oder zu beseitigen!
2.4 Pflanzen und Gehölze müssen, wenn sie krank sind oder keinen Lebensraum haben, entfernt werden. Die Beseitigung innerhalb einer angemessenen Frist kann vom Verpächter angeordnet werden, wenn eine Ansteckungsgefahr für benachbarte Kulturen (Monilia, Feuerbrand usw.) besteht. Obstgehölze dürfen nur mit Zustimmung des Vereins entfernt werden.
2.5 Die Anlage eines Kompostgerüstes im Garten ist wünschenswert, und auf eine ordnungsgemäße Kompostierung ist zu achten. Er ist auf halber Länge des Gartens, möglichst Nachbar an Nachbar anzulegen.
2.6 Der Schutz der Vögel, Igel und anderer Nutztiere hat den Vorrang vor Pflanzenschutzmaßnahmen. Nistgelegenheiten und Vogeltränken gehören in einen umweltfreundlichen Garten.
2.7 Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen muss auf die Kulturen des Nachbarn Rücksicht genommen werden. (Winddrift etc.)
3. Gemeinschaftsanlagen und Einrichtungen
3.1 Das Vereinshaus dient der Gestaltung des Vereinslebens, der Fachberatung und der Schulung sowie gesellschaftlichen Zwecken des Vereins, seinen Mitgliedern und der Schreberjugend. Für das Vereinshaus kann der Vorstand eine Haus- und Benutzerordnung aufstellen.
3.2 Die Gemeinschaftsanlagen und Außeneinzäunungen sind in gutem Zustand zu halten.
3.3 Jeder Garten muss die Möglichkeit einer Einsichtnahme vom Weg her bieten, ein sogenanntes Fenster zum Garten. Dies kann z.B. durch ein niedriges Gartentor erreicht werden. Hecken dürfen eine Höhe von 2,50 m nicht übersteigen. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Wegbreite durch Hecken etc. ist nicht gestattet und muss spätestens nach Aufforderung durch den Vereinsvorstand unverzüglich beseitigt werden.
3.4 Sichtschutzzäune zu den Wegen sind nicht erlaubt, zu den Nachbargärten nur mit Duldung des derzeitigen Pächters (d.h. des Pächters zum Zeitpunkt der Baumaßnahme).
3.5 Störungen der Oberflächenentwässerung und Verschmutzungen von vorhandenen Gewässer sind im Interesse des Umweltschutzes zu unterlassen.
4. Bebauung
4.1 Das Errichten oder Verändern der Gartenlaube und jeder anderen Baumaßnahme bedarf der schriftlichen Genehmigung, die über den Verein beim Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V. zu beantragen ist. Mit den Bauarbeiten darf erst nach Genehmigung begonnen werden. Zu den Einzelheiten wird auf den Unterpachtvertrag und die Baubestimmungen des Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V. (die ebenfalls Teil des Unterpachtvertrags sind) verwiesen.
4.2 Unter den Begriff „Baumaßnahmen" fallen
4.2.1 der Laubenbau,
4.2.2 das Setzen von Zäunen,
4.2.3 das Aufstellen von transportablen Schuppen,
4.2.4 das Befestigen von Steigen
4.2.5 das wesentliche Verändern von Grund und Boden, z.B. Aushub u.ä.
4.3 Baulichkeiten, die im Widerspruch zu den Bestimmungen der Gartenordnung stehen, müssen beseitigt werden.
4.4 Bei Gartenaufgabe besteht nur für vom Kleingärtner Bezirksverband genehmigte Bauteile ein Entschädigungsanspruch.
5.Versorgungsanlagen — Wasser- und Stromversorgung
5.1 Die Wasser- und Stromversorgung ist eine freiwillige Leistung des Vereins. Ein rechtlicher Anspruch hierauf besteht nicht.
5.2 Die Kosten des Wasser- und Stromverbrauchs tragen die Pächter gem. ihres Verbrauchs. Hierzu werden in den Kleingartenparzellen von dem Verein Wasser- und Stromzähler gegen eine Kautionszahlung, deren Höhe die Mitgliederversammlung des Vereins festlegt – Stand 2017: 60,00 € für den Wasseranschluss, 115,00 € für den Stromanschluss –, direkt an den Anschlüssen aufgestellt. Diese Wasser- und Stromzähler werden über den Fachhandel besorgt. Es sind jedoch keine geeichten Geräte des örtlichen Netzbetreibers! Hiermit ist der Pächter einverstanden.
5.3 Im Falle eines festgestellten Defektes an einem Wasser- oder Stromzähler – die Nachweispflicht für einen Defekt obliegt dem Pächter – erfolgt die Abrechnung nach dem Anteil des Pächters am Gesamtverbrauch. Hierzu wird der Gesamtverbrauch durch die Anzahl der Vereinsmitglieder (mit Ausnahme der passiven Mitglieder) dividiert.
5.4 Der Pächter haftet für alle Schäden, die von ihm selbst, seinen Angehörigen oder von ihm beauftragten Dritten durch Einrichtung oder Betrieb von Versorgungsanlagen verursacht werden.
5.5 Der Verein hat jederzeit ein Zugangsrecht zu den zur Verfügung gestellten Versorgungsanlagen, insbesondere auch zur notwendigen Sperrung der Anschlüsse im Falle eines Defektes oder bei Nichtzahlung der Wasser- und Stromkosten.
6. Tierhaltung
6.1 Tierhaltung ist im Kleingarten nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand des Vereins auf Antrag des (Unter-)Pächters erlaubt. Der Vorstand würdigt hierbei vor allem Art und Umfang der geplanten Tierhaltung, die Interessen der Nachbarn und die Möglichkeiten der Unterbringung. Eine Anhörung der Nachbarn durch den Vorstand ist durchzuführen.
6.2 Im Rahmen der Tierhaltung sind die einschlägigen Tierschutzbestimmungen und Grundlagen einer artgerechten Haltung zu beachten. Eine unangekündigte Kontrolle der Tierhaltung durch den Vorstand des Vereins ist zu gewährleisten.
6.3 Hunde sind in der Kleingartenanlage an der Leine zu führen, vom Spielplatz fernzuhalten und im Garten unter Aufsicht zu stellen. Verunreinigungen auf den Wegen und in der Anlage sind unverzüglich von dem jeweiligen Tierhalter zu beseiti¬gen.
7. Befahren der Wege
7.1 Das Befahren der Kleingartenwege ist nur erlaubt, wenn der Fahrer sich vorher von der Beschaffenheit des Weges im Hinblick auf eine schadlose Benutzung überzeugt hat.
7.2 Bei Benutzung von Kraftfahrzeugen aller Art innerhalb der Kleingartenanlage ist ab dem Hauptweg zum Vereinshaus nur nach vorheriger Genehmigung durch den Vereinsvorstand erlaubt.
Beim Abstellen des Fahrzeugs an oder auf den Vereinswegen ist zu gewährleisten, dass eine Entfernung des Fahrzeugs jederzeit für einen möglichen Durchgang gewährleistet ist. Grundsätzlich ist das Abstellen des Fahrzeugs nur für das Be- und Entladen gestattet.
7.3 Das angelieferte Material ist gesichert auf den Koloniewegen abzuladen und umgehend von den Wegen zu entfernen. Bei Dunkelheit ist das noch nicht entfernte Material abzusichern.
8. Beseitigung von Abfällen
8.1 Gartenabfälle sind zu kompostieren. Der Kompost ist soweit als möglich zur Düngung und Bodenpflege des Kleingartens zu verwenden.
8.2 Nicht kompostierbare Abfälle, insbesondere kranke Pflanzenteile, sowie Schutt, Gerümpel, Unrat usw. sind auf eigene Kosten des Pächters zu entsorgen und dürfen im Garten nicht vergraben werden.
8.3 Abwässer sind so zu beseitigen, dass eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen ist. Dies gilt auch sinngemäß für die Beseitigung von Pflanzenschutzmittel und Spritzbrühen.
8.4 Die Verbrennung von Gartenabfällen ist nicht gestattet.
8.5 Die an den Wegen und Gemeinschaftsflächen aufgestellten Mülleimer dienen nicht zur Entsorgung des auf den Kleingartenparzellen anfallenden Mülls. Dieser ist von den Pächtern mitzunehmen und zu entsorgen.
9. Umwelt- und Naturschutz
9.1. Jeder Pächter übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für eine ökologische Bewirtschaftung und für die Erhaltung und Pflege von Umwelt und Natur nach den Grundlagen eines ökologisch orientierten Kleingartenwesens.
Bei der Nutzung der Kleingärten ist dem Erhalt, dem Schutz und der Schaffung von Biotopen eine gebührende Bedeutung beizumessen.
9.2 In der Gartenbewirtschaftung sind die Grundsätze des integrierten Pflanzenbaus (hohe Bodenfruchtbarkeit, optimale Gestaltung aller Kultur- und Pflegemaßnahmen, gezielte bedarfsgerechte Durchführung von Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen) anzuwenden. Die ökologische Gartenbewirtschaftung wird unterstützt.
9.3 Jeder Pächter hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge sachgemäß und umweltschonend zu bekämpfen.
Auf der Pachtfläche ist der Einsatz chemischer Pflanzenschutzmittel, sowie sonstiger Chemikalien, zu Pflanzenschutzzwecken und auch zum Zwecke der Unkrautbekämpfung, nicht gestattet. Weiterhin ist es nicht gestattet Biozide (Schädlingsbekämpfungsmittel, hierzu zählen beispielsweise auch Mittel gegen Ameisen, gegen Ratten und Mäuse, usw.) ohne vorherige Zustimmung durch den Kleingärtner-Bezirksverband Lüneburg e.V. zu verwenden.
9.4 Die Schaffung von Nistgelegenheiten sowie Futterplätzen und Tränken für Vögel, Säugetiere und Insekten zur Schaffung von Biotopen wie Teichen, Trockenmauern, Kräuterwiesen etc. durch die Unterpächter wird begrüßt und durch die Fachberatung gefördert.
9.5 Der Formschnitt an Hecken darf nicht in der Zeit vom 15. März bis zum 15. Juli eines Jahres durchgeführt werden.
Eine Entfernung einer Hecke ist grundsätzlich nur in der Zeit vom 01. Oktober bis zum 15. März gestattet.
9.6. Das Ausbringen von Streusalz im Garten und in der Kleingartenanlage ist nicht gestattet.
10. Ruhe und Ordnung
10.1 Der Pächter ist verpflichtet, auf Einhaltung von Ruhe, Ordnung und Sicherheit für sich, seine Angehörigen und seine Gäste zu achten.
10.2 Eine den Nachbarn belästigende und den Erholungswert beeinträchtigende Geräuschverursachung ist zu unterlassen. Geräuschverbreitende Gartengeräte können ganzjährig werktags Mo. - Sa. von 8 — 13 Uhr und 15 — 20 Uhr benutzt werden. Einschränkungen bleiben dem Verein im Bedarfsfalle vorbehalten!
10.3 Das Instandsetzen, Waschen und Pflegen von Kraftfahrzeugen ist innerhalb der Kleingartenanlage nicht erlaubt. Das Parken von Fahrzeugen ist nur auf den vom Verpächter bezeichneten Parkplatzflächen zulässig. Das Aufstellen von Wohnwagen ist nicht statthaft.
10.4 Jeglicher Handel, insbesondere der Verkauf, Ausschank und Verteilung von Getränken ist, auch bei Erwirkung einer Verkaufs- und Schankerlaubnis, nicht zulässig.
10.5 Offenes Feuer auf der Kleingartenparzelle ist mit Ausnahme der Benutzung eines handelsüblichen (oder einem diesen entsprechenden) Grill unter Benutzung von handelsüblichen und einwandfreien Brennmaterialien nicht gestattet. Feuer in Räumen der Gartenlaube/Schuppen unterliegt dem Genehmigungsvorbehalt der Stadt Lüneburg – diese ist spätestens bei Aufforderung durch den Vereinsvorstand vorzulegen.
11. Verstöße
Verstöße gegen diese Gartenordnung, die nach schriftlicher Abmahnung mit angemessener Fristsetzung des Verpächters nicht behoben oder nicht unterlassen werden, sind eine Verletzung des Unterpachtvertrages und können wegen vertragswidrigen Verhaltens zur Kündigung des Unterpachtvertrages führen.
12. Beiträge
Folgende Beiträge sind beschlossen worden (Stand 01.12.2024):
- 9 Stunden Gemeinschaftsarbeit bzw. Ersatzleistung von 11,00 € pro nichtgeleisteter Stunde
- 150,00 € Mitgliedsbeitrag pro Jahr und Mitglied
- 120,00 € Zweitgartenbeitrag pro Jahr für jeden weiteren Garten eines Mitglieds auf dem Vereinsgelände
- 60,00 € Mitgliedsbeitrag pro Jahr für jeden zusätzlichen Pächter auf einer Parzelle sowie für passive Mitglieder
- 50,00 € Strafbeitrag für nicht bis zur JHV gemeldete Strom- und/oder Wasserzählerstände
- 50,00 € Strafbeitrag für eine Überprüfung vor Ort der Zählerstände
- Findet ein Formschnitt einer Außenhecke in der Zeit nach dem 15. Juli eines Jahres nicht statt oder droht bereits vor dem 15. Juli eines Jahres durch eine Außenhecke ein Schaden bzw. Behinderung, ist der Verein nach erfolgloser Mahnung der Vornahme u.a. auch zur Ersatzvornahme berechtigt. Der Verein stellt dem Mitglied/Pächter hierfür 25 € pro Stunde in Rechnung (geändert JHV 04.12.2022).
13. Schlussbestimmungen
Diese Gartenordnung ist Bestandteil des zwischen dem Verpächter und dem Pächter geschlossenen Unterpachtvertrages.
Die Gartenordnung wurde in der Mitgliederversammlung am
03. Dezember 2017 beraten und am
03. Dezember 2017 beschlossen.
Zuletzt geändert: 01.12.2019